Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 15 Dieselgeneratoren
Stand: 12.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/15#abs-1 (1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III des MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 oder nach Emissionsstandards, die den im MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 definierten Emissionsstandards entsprechen, zertifiziert sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/15#abs-2 (2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/15#abs-3 (3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist Kraftstoff einzusetzen, der möglichst schwefelarm ist.